Überbrückungshilfe III kann beantragt werden

Liebe MU-Mit­glieder,
sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich über unseren Bezirksvor­sitzen­den – Her­rn Dr. Thomas Gep­pert – informiert wurde, ist es jet­zt endlich soweit, die Über­brück­ung­shil­fe III kann beantragt werden.

Ich möchte Sie nochmals darauf hin­weisen, dass Sie aktuell über unsere Web­site: www.mu-dachau.de informiert wer­den. Bitte besuchen Sie unsere Homepage.

Auch Fra­gen an die IHK kann ich als stel­lvertre­tende Region­alauss­chuss-Vor­sitzende gerne weiterleiten.

Viele Grüße und bleiben Sie gesund.

Chris­tine Unzeitig
MU-Kreisvor­sitzende Dachau

Antrag­stel­lung für Über­brück­ung­shil­fe III ist gestartet

Die Antrag­stel­lung für die Über­brück­ung­shil­fe III ist freigeschal­tet. Unternehmen, die von der Coro­na Pan­demie und dem aktuellen Teil-Lock­down stark betrof­fen sind, kön­nen für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unter­stützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Mil­lio­nen Euro erhal­ten. Diese muss nicht zurück­gezahlt wer­den. Die endgültige Entschei­dung über die Anträge und die reg­uläre Auszahlung durch die Län­der wird ab März erfol­gen. Bis dahin kön­nen Unternehmen Abschlagszahlun­gen von bis zu 100.000 Euro pro För­der­monat erhal­ten. Die ersten Abschlagszahlun­gen mit Beträ­gen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Feb­ru­ar 2021.

Die Antrag­stel­lung erfol­gt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Über­brück­ung­shil­fe III im Überblick:

1. Wer ist antragsberechtigt?

Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzein­bruch von min­destens 30 Prozent im Ver­gle­ich zum Ref­erenz­monat im Jahr 2019 zu verze­ich­nen hat, beispiel­sweise weil der Betrieb wegen Coro­na schließen musste oder wegen der Coro­na-Ein­schränkun­gen weniger Gäste kamen, kann es Über­brück­ung­shil­fe III beantra­gen. Unternehmen kön­nen die Über­brück­ung­shil­fe III für jeden Monat beantra­gen, in dem ein entsprechen­der Umsatzein­bruch vor­liegt. Der Förderzeitraum umfasst den Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

2. Wie viel wird erstattet?

Unternehmen kön­nen bis zu 1,5 Mil­lio­nen Euro Über­brück­ung­shil­fe pro Monat erhal­ten. Es gel­ten die Ober­gren­zen des europäis­chen Bei­hil­fer­echts. Die Europäis­che Kom­mis­sion hat entsch­ieden, die bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen im befris­teten Bei­hil­fer­ah­men (Tem­po­rary Frame­work) anzuheben. Sobald die bere­its auf den Weg gebracht­en Umset­zun­gen dieser Anhebun­gen in nationales Recht von der Europäis­chen Kom­mis­sion genehmigt sind, ste­ht damit ins­ge­samt ein bei­hil­fer­echtlich­er Spiel­raum von bis zu 12 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen zur Ver­fü­gung, soweit dieses Unternehmen seine bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen noch nicht aus­geschöpft hat (näher zum Bei­hil­fer­echt unter Punkt 4). Für ver­bun­dene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förder­höch­st­be­trags auf 3 Mil­lio­nen Euro in Vorbereitung.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse ori­en­tiert sich wie auch bis­lang am Rück­gang des Umsatzes im Ver­gle­ich zum entsprechen­den Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt: bei einem Umsatzrück­gang von 30 Prozent bis 50 Prozent wer­den bis zu 40 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten erstat­tet, bei einem Umsatzrück­gang von 50 Prozent bis 70 Prozent wer­den bis zu 60 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten erstat­tet und bei einem Umsatzrück­gang von mehr als 70 Prozent wer­den bis zu 90 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten gezahlt.

3. Wird es Abschlagszahlun­gen geben?

Damit Hil­fen schnell ankom­men, wird auch bei der Über­brück­ung­shil­fe III ein Abschlag gezahlt. Abschlagszahlun­gen kön­nen bis zu 50 Prozent der beantragten Förder­höhe betra­gen, max­i­mal 100.000 Euro pro För­der­monat. Für den gesamten Förderzeitraum der Über­brück­ung­shil­fe III (Novem­ber 2020 bis Juni 2021) kön­nen Unternehmen damit max­i­mal 800.000 Euro Abschlagszahlun­gen erhal­ten. Die ersten Abschlagszahlun­gen mit Beträ­gen bis zu 400.000 Euro kön­nen ab dem 15. Feb­ru­ar 2021 fließen. Abschlagszahlun­gen über 400.000 Euro wer­den ab Ende Feb­ru­ar aus­gezahlt. Die reg­uläre Auszahlung nach Antrags­bear­beitung durch die Län­der startet im Monat März 2021.

4. Muss ich Ver­luste nachweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem rel­e­van­ten Bei­hil­fer­egime ab. Die Antrag­steller kön­nen wählen, nach welch­er bei­hil­fer­echtlichen Regelung sie die Über­brück­ung­shil­fe III beantra­gen und das jew­eils für sie gün­stigere Regime nutzen.
Wenn Antrag­steller die Bun­desregelung Fixkosten­hil­fe als bei­hil­fer­echtliche Grund­lage wählen (kün­ftig max. 10 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen), ist zu beacht­en, dass auf­grund des europäis­chen Bei­hil­fer­echts entsprechende ungedeck­te Fixkosten nachgewiesen wer­den müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeck­ten Fixkosten möglich. Um den Nach­weis ungedeck­ter Fixkosten zu erle­ichtern, kön­nen Ver­luste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeck­te Fixkosten betra­chtet werden.

Wählt der Antrag­steller alter­na­tiv die Klein­bei­hil­fen-Regelung sowie die De-min­imis-Verord­nung, so wer­den die Zuschüsse ohne Nach­weis von Ver­lus­ten gewährt. Auf Basis der Klein­bei­hil­fen-Regelung sowie der De-min­imis-Verord­nung kön­nen Zuschüsse von ins­ge­samt bis zu 2 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beacht­en ist, dass bish­erige Bei­hil­fen aus anderen Förder­pro­gram­men, die auf Basis der genan­nten bei­hil­fer­echtlichen Grund­la­gen gewährt wur­den, auf die jew­eils ein­schlägige Ober­gren­ze angerech­net werden.

5. Was wird erstattet?

Es gibt einen fes­ten Musterkat­a­log fix­er Kosten, der erstat­tet wer­den kann. Dazu zählen: Pacht­en, Grund­s­teuern, Ver­sicherun­gen, Abon­nements und andere feste Aus­gaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschi­nen, Zin­saufwen­dun­gen, der Finanzierungskos­tenan­teil von Leas­in­grat­en, Aus­gaben für Elek­triz­ität, Wass­er, Heizung etc., Per­son­alaufwen­dun­gen, die nicht von Kurzarbeit­ergeld erfasst sind, wer­den pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich kön­nen bauliche Maß­nah­men zur Umset­zung von Hygien­ekonzepten gefördert wer­den sowie Mar­ket­ing- und Werbekosten.

Neu bei den erstat­tungs­fähi­gen Kosten­po­si­tio­nen sind Abschrei­bun­gen auf Wirtschafts­güter bis zu ein­er Höhe von 50 Prozent sowie Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung. Zusät­zlich zu den Umbaukosten für Hygien­e­maß­nah­men wer­den Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung (z.B. Auf­bau oder Erweiterung eines Online-Shops, Ein­trittskosten bei großen Plat­tfor­men) bei den Fixkosten berück­sichtigt. Für bei­de Bere­iche wer­den nun­mehr auch Kosten berück­sichtigt, die außer­halb des Förderzeitraums ent­standen sind. Konkret wer­den entsprechende Kosten für bauliche Maß­nah­men bis zu 20.000 Euro pro Monat erstat­tet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 ange­fall­en sind. Für Dig­i­tal­in­vesti­tio­nen kön­nen ein­ma­lig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerun­gen bei den erstat­tungs­fähi­gen Kosten gibt es für diejeni­gen Branchen, die beson­ders von der Krise betrof­fen sind (…) und für Soloselb­ständi­ge (…). Daher wird der Wertver­lust für verderbliche Ware (…) 2020/2021 als Kosten­po­si­tion anerkan­nt. (…) Es bet­rifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauch­bar wird, wenn sie nicht verkauft wer­den kon­nte (…). Diese Waren­ab­schrei­bun­gen kön­nen zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht wer­den. Dies ergänzt die bere­its vorge­se­hene Möglichkeit, han­del­srechtliche Abschrei­bun­gen für Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens in Höhe von 50 Prozent des Abschrei­bungs­be­trages als förder­fähige Kosten in Ansatz zu brin­gen. Die Reise­branche gehört zu den am stärk­sten betrof­fen Branchen. Durch eine umfassende Berück­sich­ti­gung der Kosten und Umsatzaus­fälle durch Absagen und Stornierun­gen bieten wir zusät­zliche Unter­stützung. Die bish­er vorge­se­henen Regelun­gen wur­den nun­mehr ergänzt, so dass externe Vor­bere­itungs- und Aus­fal­lkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berück­sichtigt werden. (…)

6. Welche Unter­stützung bekom­men Soloselbständige?

Soloselb­ständi­ge, die nur geringe Betrieb­skosten haben, kön­nen im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fe III die „Neustarthil­fe“ beantra­gen. Eine Antrag­stel­lung für die Neustarthil­fe ist voraus­sichtlich noch im Feb­ru­ar möglich. Mit diesem ein­ma­li­gen Zuschuss von max­i­mal 7.500 Euro wer­den Soloselb­ständi­ge unter­stützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Jan­u­ar bis 30. Juni 2021 Coro­na-bed­ingt eingeschränkt ist. Die Neustarthil­fe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahre­sum­satzes 2019. Für Antrag­stel­lende, die ihre selb­ständi­ge Tätigkeit erst ab dem 1. Jan­u­ar 2019 aufgenom­men haben, gel­ten beson­dere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss aus­gezahlt, bevor die tat­säch­lichen Umsätze im Förderzeitraum fest­ste­hen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig real­isierten Umsatzes der Monate Jan­u­ar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschuss­es berech­net, auf den die Soloselb­ständi­gen Anspruch haben. Soloselb­ständi­ge dür­fen den Zuschuss in voller Höhe behal­ten, wenn sie Umsatzein­bußen von über 60 Prozent zu verze­ich­nen haben. Fall­en die Umsatzein­bußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen (…).

Weit­ere all­ge­meine Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier.

Aus­führliche FAQs zur Über­brück­ung­shil­fe III

Darüber hin­aus find­en Sie hier viele weit­ere sehr wichtige Antworten auf Fra­gen zur Über­brück­ung­shil­fe III. Inter­es­sant erscheinen ins­beson­dere Neuerun­gen unter 2.4 “Welche Kosten sind förder­fähig” sowie 3.5 “Wie funk­tion­iert die Abschlagszahlung?”.

Kopf­bild: pix­abay martaposemuckel

 

 

Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 3. Februar 2021

Gemein­schaft­spro­gramm Eurodrohne
Die Euro­drohne ist ein primär als Aufk­lärungssys­tem konzip­iertes, multi­na­tionales Gemein­schaft­spro­jekt gemein­sam mit Frankre­ich, Ital­ien und Spanien. Die Koali­tion­spart­ner vere­in­baren, die notwendi­gen Beschlüsse her­beizuführen, damit die Verträge zur Entwick­lung und Beschaf­fung der Euro­drohne wie geplant im März unterze­ich­net wer­den kön­nen. Der Indus­triev­er­trag umfasst keine Bewaffnung der Eurodrohne.

Steuer­lich­er Verlustrücktrag
Der gel­tende steuer­liche Ver­lus­trück­trag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf max­i­mal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei  Zusam­men­ver­an­la­gung) ange­hoben. Das schafft in der Krise die notwendi­ge Liq­uid­ität und ist bürokratiearm zu verwalten.

Coro­n­azuschuss
Erwach­sene Grund­sicherungsempfänger erhal­ten auf­grund der durch die COVID-19-Pan­demie ihnen entste­hen­den Mehraufwen­dun­gen eine ein­ma­lige Son­derzahlung in Höhe von 150 Euro.

Kinder­bonus
Fam­i­lien sind beson­ders von den pan­demiebe­d­ingten Ein­schränkun­gen betrof­fen. Pro Kind wird auf das Kindergeld ein ein­ma­liger Kinder­bonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird
mit dem steuer­lichen Kinder­frei­be­trag ver­gle­ich­bar dem Kindergeld ver­rech­net. Er wird nicht auf die Grund­sicherung angerechnet.

Erle­ichtert­er Zugang zur Grundsicherung
Mit dem erle­ichterten Zugang zum SGB II hat die Bun­desregierung vie­len krisenbe­d­ingt plöt­zlich in Not ger­ate­nen Selb­ständi­gen und Beschäftigten mit kleinen Einkom­men eine Absicherung geboten. Um Sicher­heit in unsicheren Zeit­en zu bieten, wird der erleichterte
Zugang in die Grund­sicherungssys­teme bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­längert ana­log zur pan­demiebe­d­ingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.

Mehrw­ert­s­teuersenkung Gastronomie
Gas­tronomiebe­triebe sind von der COVID19-Krise beson­ders betrof­fen und kön­nen durch die beste­hen­den Schließun­gen von der derzeit­i­gen Mehrw­ert­s­teuersenkung nicht prof­i­tieren. Die Mehrw­ert­s­teuer für Speisen in der Gas­tronomie wird daher über den 30. Juni hin­aus befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2022 auf den ermäßigten Steuer­satz von 7% gesenkt.

Unter­stützung der Kul­turschaf­fend­en in der Corona-Krise
Der Kul­turbere­ich ist in der Coro­na-Krise beson­ders betrof­fen. Deshalb wird ein Anschlusspro­gramm für das Ret­tungs- und Zukun­ft­spro­gramm „Neustart Kul­tur“ in Höhe von 1 weit­eren Mil­liarde Euro aufgelegt.

Kopf­bild: pix­abay wir_sind_klein

Anhebung EU-Beihilferahmen, Übersicht Wirtschaftshilfen und digitale Veranstaltung Einzelhandel

Liebe Vor­stand­skol­legin­nen und ‑kol­le­gen, liebe Kreisvor­sitzende unser­er Mittelstands-Union,

auch als Mit­tel­stands-Union haben wir uns für die Anhebung der EU-Bei­hil­fer­ah­men einge­set­zt. Am Don­ner­stag wurde unsere Forderung erfüllt und der bish­erige Klein­bei­hil­fe­gren­ze von 0,8 Mio. auf 1,8 Mio. Euro erhöht (plus 0,2 Mio. Euro de min­imis auf ins­ge­samt 2 Mio. Euro). Die Ober­gren­ze beim Fixkosten­zuschuss wird von 3 Mio. auf 10 Mio. Euro erhöht. Das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um hat eine Pressemit­teilung zum von der EU-Kom­mis­sion genehmigten erweit­erten Bei­hil­fe-Rah­men veröf­fentlicht. Dies ist eine sehr wichtige Nachricht für von der Pan­demie beson­ders betrof­fene Mit­tel­ständler. Da u.a. einige KfW-Unternehmerkred­ite bei­hil­fer­echtlich in voller Höhe angerech­net wur­den, kon­nten viele Betriebe auf notwendi­ge Hil­f­spro­gramme nicht zugreifen.

Noch eine gute Nachricht gibt es zur Dezem­ber­hil­fe: Früher als angekündigt wur­den Fre­itagabend in Bay­ern die ersten Anträge durch die IHK bewilligt.

Da die Zuschusspro­gramme für Unternehmen und Soloselb­ständi­ge zum Ersatz Coro­na-bed­ingter Ver­luste und Umsatzaus­fälle zunehmend unüber­sichtlich wer­den, hat die vbw ver­sucht, das Wichtig­ste über­sichtlich darzustellen. Aktuell ste­hen drei Pro­gramme zur Ver­fü­gung, drei weit­ere ste­hen an:

Einen guten Überblick liefert auch die vbw-Über­sicht in Tabel­len­form. Diese wurde zum Rechts­stand 28. Jan­u­ar 2021 erstellt. Sie ist allerd­ings bere­its fort­geschrieben auf Neuerun­gen, die kurzfristig einge­führt wer­den und den Unternehmen deut­lich größere För­der­möglichkeit­en zur Ver­fü­gung stellen.

Sehr gerne möchte ich auch nochmal an unsere kom­mende dig­i­tale Ver­anstal­tung „dem Mit­tel­stand eine Stimme ver­lei­hen: Der Einzel­han­del“ am 11. Feb­ru­ar um 18.30 Uhr erinnern.

Viele Grüße und alles Gute!
Ihr Thomas Gep­pert (Bezirksvor­sitzen­der MU Oberbayern)

Kopf­bild: pix­abay stevebp

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