Einladung Videokonferenz: Dem Mittelstand eine Stimme verleihen: Der Einzelhandel

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mit­glieder, Fre­unde und Gäste der Mit­tel­stands-Union Oberbayern,

ich lade Sie hier­mit zur virtuellen Ver­anstal­tung (Videokon­ferenz) mit nach­fol­gen­den The­ma ein:

„Dem Mit­tel­stand eine Stimme ver­lei­hen: Der Einzelhandel“ 
mit Wolf­gang Puff, Haupt­geschäfts­führer des Han­delsver­band Bayern
am Don­ner­stag, 11. Feb­ru­ar 2021, von 18.30 bis ca. 20 Uhr

Ein­ladung Einzel­han­del mit Einwahldaten

Wir freuen uns, wenn Sie zahlre­ich teil­nehmen und möcht­en auch nochmal an unsere Ver­anstal­tung am kom­menden Mittwoch zum The­ma Gast­gewerbe erin­nern:

Ein­ladung Gast­gewerbe am 27.01.2021 um 18:30 Uhr — mit Einwahldaten

Mit mit­tel­stands-fre­undlichen Grüßen
Ihr
Dr. Thomas Geppert
Bezirksvor­sitzen­der MU Oberbayern

Kopf­bild: pix­abay ArtisticOperations

Infos für Selbstständige

Liebe MU-Mit­glieder, sehr geehrte Damen und Herren,

nach­ste­hend erhal­ten Sie die neuesten IHK-Infos für Selb­ständi­ge. Ich hoffe, dass Sie die für Sie wichti­gen Infor­ma­tio­nen hier finden.

Ihre
Chris­tine Unzeit­ig — MU-Kreisvor­sitzende Dachau


Liebe Selb­st­ständi­ge,

auch das neue Jahr stellt Selb­ständi­ge und Klei­n­un­ternehmer weit­er vor große Her­aus­forderun­gen: Der Lock­down wird ver­längert bis 14. Feb­ru­ar. Geschlossen bleibt der Einzel­han­del – außer Gegen­stände des täglichen Bedarfs. Die gesamte Gas­tronomie ist weit­er­hin zu. Ver­anstal­tun­gen, ob Kul­tur oder Sport, find­en nicht oder nur ohne Zuschauer statt.

Erfreulich ist, dass sich bei den aktuellen Unter­stützungsmöglichkeit­en des Bun­des, Anpas­sun­gen zu Gun­sten der Selb­st­ständi­gen umset­zen ließen: Leben­shal­tungskosten kön­nen berück­sichtigt wer­den, antrags­berechtigt sind nun auch mit­tel­bar und über Dritte betrof­fene Unternehmer, d.h. auch Dienstleister.

Der Lock­down bringt aber auch neue Aufla­gen bzgl. FFP2-Masken und Änderun­gen der Ein­rei­severord­nung mit sich. Erfreulich sind dage­gen Erle­ichterun­gen im Steuer­recht für Grün­der und – den Umstän­den entsprechend – bis Ende April auch bei der Insolvenzantragspflicht.

Ihre IHK für München und Oberbayern


Hil­fen für Selbstständige

Die Berichte zu Förder- und Zuschusspro­gram­men über­schla­gen sich. Hier find­en Sie eine Über­sicht, welch­es Hil­f­spro­gramm sich für Sie als Selb­st­ständi­gen eignet:

Novem­ber- Dezemberhilfe

Antrags­berech­ti­gung aus­geweit­et zu Gun­sten der Selbstständigen:

  • Soloselb­ständi­ge kön­nen den Antrag bis zu ein­er Förder­höhe von 5.000 Euro selb­st stellen (ELSTER-Zer­ti­fizierung erforder­lich): Hier gelan­gen Sie zum Antrag.
  • Indi­rekt und über Dritte betrof­fene Unternehmer sind eben­so antrags­berechtigt wie direkt vom Lock­down Betroffene.
  • Auch im Neben­er­werb tätige Soloselb­ständi­ge sind antrags­berechtigt, wenn sie Teilzeitbeschäftigte (also ins­ge­samt weniger als einen Vol­lzeit­mi­tar­beit­er) haben.
  • Zuschüsse kön­nen jet­zt auch für Leben­shal­tungskosten von Kul­turschaf­fend­en und Soloselb­ständi­gen genutzt wer­den, die oft­mals keine oder kaum Fixkosten, aber den­noch hohe Umsatzaus­fälle haben.

Antrags­fris­ten ver­längert, Bear­beitung ist angelaufen:

  • Für die Novem­ber­hil­fe und die Dezem­ber­hil­fe kön­nen Sie jet­zt Ihren Antrag stellen, die Antrags­frist wurde bis zum 30. April ver­längert. Mehr Infos auf unser­er Web­site.
  • Sie haben die Hil­fen bere­its beantragt und noch kein Geld erhal­ten? Nach anfänglichen Schwierigkeit­en bei der vom Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um beauf­tragten Soft­ware kön­nen die Anträge für Mit­tel aus der Novem­ber­hil­fe, die über den Abschlagszahlun­gen liegen, jet­zt von der IHK München bear­beit­et wer­den. Nach­dem wir in den let­zten Tagen starten kon­nten, steck­en wir alle Kräfte in die Bear­beitung der von Ihnen gestell­ten Anträge, damit Sie als Unternehmer zeit­nah Ihre Unter­stützung erhalten.

Über­brück­ung­shil­fe III für Lock­down von Dezem­ber 2020 bis Juni 2021

Selb­st­ständi­ge erhal­ten eine Betriebskostenpauschale:

  • Betriebe, die auf Grund des bun­desweit­en Lock­downs ab dem 16.12.2020 geschlossen wur­den, sind allerd­ings für die Dezem­ber­hil­fe nicht antrags­berechtigt. Für diese Unternehmen gibt es als Förderung die Über­brück­ung­shil­fe III.
  • Soloselb­st­ständi­ge kön­nen alter­na­tiv zur Fixkosten­er­stat­tung für den Zeitraum Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 eine ein­ma­lige Betrieb­skosten­pauschale – „Neustarthil­fe“ – in Höhe von ca. 25 Prozent des Jahre­sum­satzes im Jahr 2019 bis max­i­mal 7.500 Euro bekommen.
  • Für junge Unternehmen, die zwis­chen dem 1. August 2019 und 30. April 2020 gegrün­det wor­den sind, gilt als Ver­gle­ich­szeitraum für Umsatzver­luste das dritte Quar­tal 2020. Für den spez­i­fis­chen Zugang zur Unter­stützung für Novem­ber bzw. Dezem­ber 2020 kön­nen solche jun­gen Unternehmen als Ver­gle­ich­sum­satz den Monat­sum­satz im Okto­ber 2020 oder den monatlichen Durch­schnittsum­satz seit Grün­dung in Ansatz bringen.
  • Für etwas größere Betriebe wird der Umfang der Über­brück­ung­shil­fe erweit­ert. Statt bish­er max­i­mal 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förder­höch­st­summe bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat (sofern bei­hil­fer­echtlich zuläs­sig und inner­halb der Höch­st­summe von 1 bzw. 4 Mio. Euro). Abschlagszahlun­gen sind kün­ftig bis 100.000 Euro möglich (bish­er 50.000 Euro).

Eine Beantra­gung der Über­brück­ung­shil­fe III ist aktuell noch nicht möglich, wir informieren Sie weit­er tage­sak­tuell auf unser­er Web­site.

Wirtschaft im Lockdown

FFP2 – Maskenpflicht und Infektionsschutz

Im Einzel­han­del und im Öffentlichen Nahverkehr müssen in Bay­ern Kun­den und ihre Begleitung FFP2-Masken tra­gen. Die Pflicht gilt seit dem 18. Jan­u­ar, Bußgelder wer­den vom 25. Jan­u­ar an verhängt:

  • Für das Per­son­al ist wie bish­er eine All­t­ags­maske ausreichend.
  • Für Kinder bis 6 Jahre gibt es keine Maskenpflicht.
  • Kinder und Jugendliche zwis­chen 6 und 15 Jahren benöti­gen eine nor­male All­t­ags­maske wie bisher.
  • Bei Dien­stleis­tung­sun­ternehmen ist bish­er keine FFP2-Maske vorgeschrieben. Es gel­ten die bish­eri­gen Hygieneregeln.

Mehr Infos zur Maskenpflicht find­en Sie hier. Hier find­en Sie auch Aushänge zum kosten­freien down­load, die auf die FFP2-Maskenpflicht hinweisen.

Reisen über die Grenzen

Wer dien­stlich – oder auch pri­vat – über Gren­zen reist, sollte sich drin­gend mit der neuen Ein­reise- und Quar­an­tän­everord­nung ver­traut machen:

  • Vorgeschrieben ist für Ein­reisende aus Risiko­ge­bi­eten ein dig­i­tale Einreiseanmeldung.
  • In Bay­ern zudem die Vor­lage eines neg­a­tiv­en Testergeb­niss­es, spätestens 48 Stun­den nach Ein­reise bei der zuständi­gen Kreisverwaltungsbehörde.
  • Es gilt zusät­zlich eine Pflicht zur häus­lichen Quar­an­täne, die durch ein neg­a­tives Testergeb­nis verkürzt wer­den kann.
  • Es gibt Erle­ichterun­gen für Gren­zpendler und Per­so­n­en, die sich nur auf Durchreise im Risiko­ge­bi­et befanden.
  • Bei Ein­reisen aus Hochinzi­denz- und Virus­vari­anten-Gebi­eten muss grund­sät­zlich ein neg­a­tives Testergeb­nis bei Ein­reise vor­liegen. Eine dig­i­tale Ein­reisean­mel­dung ist obgligatorisch.
  • Welch­es Land wozu gehört, find­en Sie beim RKI.

Detail­lierte Infor­ma­tio­nen mit den beste­hen­den Aus­nah­men zu den Verpflich­tun­gen find­en Sie immer tage­sak­tuell auf unser­er Web­site.

Erle­ichterung im Steuer- und Insol­ven­zrecht ab 2021

  • Umsatzs­teuer Voran­mel­dung: Als Exis­ten­z­grün­der waren Sie bis Ende 2020 in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzs­teuer-Voran­mel­dung verpflichtet. Befris­tet auf den Besteuerungszeitraum 2021 bis 2026 ist der Voran­meldezeitraum seit 1. Jan­u­ar 2021 grund­sät­zlich das Kalen­derviertel­jahr, es sei denn, die Steuer für das vor­ange­gan­gene Kalen­der­jahr beträgt mehr als 7.500 Euro. In diesem Fall sind monatliche Anmel­dun­gen abzugeben. Bei ein­er abzuführen­den Umsatzs­teuer des Vor­jahres von weniger als 1.000 Euro kann das Finan­zamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voran­mel­dung und Vorauszahlung befreien.
  • Steuer­lich­er Erfas­sungs­bo­gen: Exis­ten­z­grün­der müssen dem zuständi­gen Finan­zamt inner­halb eines Monats nach Eröff­nung eines gewerblichen Betriebes einen steuer­lichen Erfas­sungs­bo­gen aus­füllen mit Angaben zum voraus­sichtlichen Umsatz und dem erwarteten Gewinn. Diese Auskün­fte sind seit dem 01.01.2021 nach amtlich vorgeschrieben­em Daten­satz über die amtlich bes­timmte Schnittstelle zu über­mit­teln.
  • Weit­ere Aus­nah­men bei der Insol­ven­zantragspflicht bis Ende April:
    Die Bun­desregierung wird die Antragspflicht bei Insol­venz für Fir­men, bei denen die Auszahlung von Staat­shil­fen noch ausste­ht, weit­er aus­set­zen. Nor­maler­weise muss ein Insol­ven­zantrag spätestens drei Wochen nach Ein­tritt eines Insol­ven­z­grunds gestellt werden.

Weit­er­führende Infor­ma­tio­nen hierzu auf unser­er Web­site.

Wussten Sie schon:

Die IHK für München und Ober­bay­ern hat über die Über­brück­ung­shil­fe 1 und 2 sowie Novem­ber­hil­fe bere­its 1,1 Mil­liar­den Euro an über 113.000 Antragssteller im Freis­taat ausgezahlt.

Mehr Coro­na-Infor­ma­tio­nen für Selb­st­ständi­ge find­en Sie auf unser­er täglich aktu­al­isierten Son­der-Web­site.

Kopf­bild: IHK

verbesserte Überbrückungshilfe III

Liebe Mit­glieder,

auch als MU haben wir mehrfach deut­liche Verbesserun­gen für die Über­brück­ung­shil­fe III angemah­nt, um unsere von der Pan­demie beson­ders betrof­fe­nen Mit­tel­ständler, die unver­schuldet in Exis­ten­znot ger­at­en sind, zu retten.

Nach­dem sie zwis­chen­zeitlich bere­its von max­i­mal 50.000 monatlich auf 500.000 Euro her­aufge­set­zt wor­den war, wurde nun die Erhöhung auf max­i­mal 1,5 Mil­lio­nen pro Monat beschlossen. Nach­fol­gend erhal­ten Sie die wichtig­sten Infor­ma­tio­nen im Überblick:

Ein­heitlich­es Kri­teri­um bei der Antrags­berech­ti­gung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzein­bruch kön­nen die gestaffelte Fixkosten­er­stat­tung erhal­ten. Das heißt: Keine Dif­feren­zierung mehr bei der Förderung nach unter­schiedlichen Umsatzein­brüchen und Zeiträu­men, Schließungsmonat­en und direk­ter oder indi­rek­ter Betroffenheit.

Erweiterung der monatlichen Förder­höhe: Anhebung der Förder­höch­st­gren­ze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro För­der­monat (bish­er 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern bei­hil­fer­echtlich zuläs­sig. För­der­monate sind Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlun­gen: Abschlagszahlun­gen wer­den ein­heitlich gewährt bei der Über­brück­ung­shil­fe III nicht nur für die von den Schließun­gen betrof­fe­nen Unternehmen. Abschlagszahlun­gen sind bis zu ein­er Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen För­der­monat möglich statt bis­lang 50.000 Euro.

Neustarthil­fe: Für Soloselb­ständi­ge wird eine ein­ma­lige Betrieb­skosten­pauschale („Neustarthil­fe“) in Höhe von 50 Prozent des Ref­eren­zum­satzes in ein­er Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine son­sti­gen Fixkosten in der Über­brück­ung­shil­fe III gel­tend gemacht werden.

Anerken­nung weit­er­er Kostenpositionen:

  • Wertver­luste unverkäu­flich­er oder saisonaler Ware wer­den als erstat­tungs­fähige Fixkosten anerkannt
  • Investi­tio­nen für die bauliche Mod­ernisierung und Umset­zung von Hygien­ekonzepten eben­so wie Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung und Mod­ernisierung kön­nen als Kosten­po­si­tion gel­tend gemacht wer­den, wie z.B. Investi­tio­nen in den Auf­bau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Weit­ere Son­der­regelun­gen wur­den für die Reise­branche, die Ver­anstal­tungs- und Kul­tur­branche, den Einzel­han­del und die Pyrotech­nik getroffen.

Antrag­stel­lung: Eine Antrag­stel­lung ist möglich, sobald die erforder­lichen Pro­gram­mier­ar­beit­en der elek­tro­n­is­chen Antragsplat­tform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die bei­hil­fer­echtliche Klärung und die notwendi­ge Abstim­mung der abzuschließen­den Ver­wal­tungsvere­in­barung mit den 16 Län­dern erfol­gt ist. Voraus­sichtlich startet das Pro­gramm im Feb­ru­ar mit der Antragsstel­lung sowie Abschlagszahlun­gen; die reg­uläre Auszahlung ist für März geplant.

Für die Über­brück­ung­shil­fe III gel­ten weit­er­hin die Vor­gaben des EU-Bei­hil­fer­echts. Die Bun­desregierung set­zt sich bei der Europäis­chen Kom­mis­sion für die Anhebung der bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen im befris­teten Bei­hil­fer­ah­men (Tem­po­rary Frame­work) ein. Hier find­en Sie umfassende FAQ zu Fra­gen des Ver­hält­niss­es zwis­chen nationalen Coro­na-Hil­fen und dem EU-Beihilfenrecht.

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Kopf­bild: pix­abay Bru-No

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