MU-Info: MU-Bezirksversammlung / Überbrückungshilfe III Plus / FAQs online / Änderung der 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Bericht MU-Bezirksversammlung

Am Mon­tag fand unsere Bezirksver­samm­lung mit Neuwahlen statt. Die Res­o­nanz war pos­i­tiv und auch mit nahezu 100 Teil­nehmern kön­nen wir von ein­er erfol­gre­ichen Ver­anstal­tung sprechen. Neben dem inhaltlichen Schw­er­punkt „Mit­tel­stand stärken für attrak­tive Innen­städte“ stand insb. die Neuwahl des Bezirksvor­standes und der Delegierten im Fokus.

MU Bezirksvorstand 2021

Die Ergeb­nisse sind wie folgt:

Vor­sitzen­der:
Dr. Thomas Gep­pert (RO-Land)

Stel­lv. Vorsitzende:
Walenti­na Dahms (EBE), Richard Graßl (BGL), Dr. Uwe Kirst (FS), Dr. Andreas Lenz, MdB (EBE)

Schrift­führerin­nen:
Clau­dia Huber (FFB), Annette Fis­ch­er (LL)

Schatzmeis­ter:
Andrew Gadil­he (STA)

Beisitzer:
Dr. Max von Bre­dow (RO-Land), Thomas Brey­er (TS), Klaus Eck­er (WM), Ker­stin Eck­stein (DAC), Michael Egert (FFB), Man­fred Herz (STA), Anna Marx (TS), Hans Medele (WM), Simon Red­dig (FS), Tobias Thal­ham­mer (München-Land)

Kassen­prüfer:
Peter Fleis­ch­er, Dr. Benedikt Rüchardt.

Delegierte in die Landesversammlung:
Dr. Thomas Gep­pert, Dr. Max von Bre­dow, Clau­dia Huber, Dr. Andreas Lenz, MdB, Michael Kießling, MdB, Thomas Lemke, Annette Fis­ch­er, Hans Medele, Ker­stin Eck­stein, Andrew Gadil­he, Inge Geißler, Man­fred Herz und Robert Aigner.

Ersatzdelegierte:
Dr. Kon­stanze Baier-Heim­städt, Simon Red­dig, Mar­tin Josef Greimel, Klaus Eck­er, Andreas Wieser, Heiko Arndt, Dr. Benedikt Rüchardt, Peter Fleis­ch­er, Chris­t­ian Schön­berg­er, Claus Egger, Thomas Brey­er, Ste­fan Seif­fert und Wolf­gang Schillmeier.

Die Lan­desver­samm­lung find­et am 6. Novem­ber vor­mit­tags in Bad Aib­ling statt. Eine Ein­ladung liegt noch nicht vor. Bitte informieren Sie Ihre Delegierten bere­its vorab.

An dieser Stelle nochmals her­zlichen Dank an unseren langjähri­gen Schatzmeis­ter Rain­er Simon und unsere bei­den langjähri­gen Bezirksvor­standsmit­glieder Lydia Mair und Mario Lössl


Unternehmen können ab heute Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Coro­na-Pan­demie betrof­fene Unternehmen kön­nen nun Anträge auf die bis zum Jahre­sende ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus für den Förderzeitraum Okto­ber bis Dezem­ber 2021 stellen. Die Anträge sind — wie immer — durch prüfende Dritte über die Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzure­ichen. Die Antrags­frist wird bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­längert. Die maßge­blichen Förderbe­din­gun­gen sind in Form von FAQ auf der Plat­tform veröffentlicht.

Die bis Jahre­sende ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus ist inhaltlich nahezu unverän­dert zur Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Monate Juli bis Sep­tem­ber. Auch in der ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe III Plus sind Unternehmen mit einem Coro­na-bed­ingten Umsatzein­bruch von min­destens 30 Prozent antrags­berechtigt. Außer­dem kön­nen all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Über­brück­ung­shil­fe III antrags­berechtigt und im Juli von der Hochwasserkatas­tro­phe betrof­fen waren.

Unternehmen, die bere­its die Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Monate Juli bis Sep­tem­ber 2021 erhal­ten haben, und weit­ere Hil­fe benöti­gen, kön­nen die Förderung für die Ver­längerungsmonate Okto­ber bis Dezem­ber 2021 ein­fach über einen Änderungsantrag erhal­ten. Alle Unternehmen, die bis­lang noch keinen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe III Plus gestellt haben, kön­nen jet­zt einen Erstantrag für die volle Förder­pe­ri­ode Juli bis Dezem­ber 2021 stellen. Damit die Hil­fen schnell wirken, kön­nen die Unternehmen bei Erstanträ­gen auch Abschlagszahlun­gen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Ver­längert wird auch die Neustarthil­fe Plus für Soloselb­ständi­ge. Für den Zeitraum Okto­ber bis Dezem­ber kön­nen Soloselb­st­ständi­ge, deren Umsatz durch Coro­na weit­er eingeschränkt ist, damit zusät­zlich bis zu 4.500 Euro Unter­stützung erhal­ten. Die Antragsstel­lung in der Neustarthil­fe Plus für das 4. Quar­tal ist voraus­sichtlich Mitte Okto­ber möglich. Details zur Antragsstel­lung wer­den zeit­nah auf der Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Die ganze Mel­dung find­en Sie hier.

FAQs zur ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe online

Nach­dem die Über­brück­ung­shil­fe III Plus bis Ende des Jahres ver­längert wurde, haben die Bun­desmin­is­te­rien für Wirtschaft und Finanzen jet­zt auch die zuge­höri­gen FAQs aktu­al­isiert. Es han­delt sich ganz über­wiegend um redak­tionelle Änderun­gen. Die bish­eri­gen materiellen Regelun­gen der Über­brück­ung­shil­fe 3 Plus gel­ten also unverän­dert weit­er. Wichtige Infor­ma­tio­nen sind:

Antrags­frist für die ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus (Frage 3.7.):

Erstanträge und Änderungsanträge kön­nen bis zum 31. Dezem­ber 2021 gestellt wer­den. Eine Antrag­stel­lung ist nur ein­mal möglich. Änderungsanträge sind hier­bei ausgenommen.

Rück­wirk­ende Anträge für die ersten drei Phasen der Über­brück­ung­shil­fe kön­nen im Rah­men der vierten Phase nicht gestellt werden.

Was zu beacht­en ist, wenn die Ver­längerung der Über­brück­ung­shil­fe III Plus in Anspruch genom­men wird (Frage 3.20):

Auf­grund der Ver­längerung der Über­brück­ung­shil­fe III Plus von Okto­ber bis Dezem­ber 2021 kön­nen Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruch­nahme der ver­längerten Förderung gestellt wer­den. Voraus­set­zung hier­für ist, dass Sie bere­its einen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis Sep­tem­ber 2021 gestellt haben, der bewil­ligt oder teil­be­wil­ligt wurde.

Was bei ein­er Geschäft­sauf­gabe bzw. Insol­venz zu beacht­en ist (Frage 5.1):

Wird die Über­brück­ung­shil­fe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis Sep­tem­ber 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurück­zuzahlen, wenn die Antrag­stel­lerin oder der Antrag­steller die Geschäft­stätigkeit vor dem 30. Sep­tem­ber 2021 dauer­haft ein­stellt. Wird die Über­brück­ung­shil­fe III Plus hinge­gen auch für min­destens einen Monat im Zeitraum Okto­ber bis Dezem­ber 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurück­zuzahlen, wenn der Antrag­steller seine Geschäft­stätigkeit vor dem 31. Dezem­ber 2021 dauer­haft ein­stellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäfts­be­trieb eingestellt haben oder das Insol­ven­zver­fahren angemeldet haben, ist aus­geschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäft­stätigkeit zwar nach dem oben genan­nten Stich­tag (30. Sep­tem­ber 2021 beziehungsweise 31. Dezem­ber 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauer­haft einstellt.

Verord­nung zur Änderung der Vierzehn­ten Bay­erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 5. Okto­ber wurde die Verord­nung zur Änderung der Vierzehn­ten Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung veröf­fentlicht. Diese sieht in § 3a ins­beson­dere Erle­ichterun­gen bei frei­willig weit­erge­hen­den Zugangs­beschränkun­gen vor. Über den DEHOGA Bay­ern möchte ich Ihnen ein Über­sichts­blatt als Anlage zukom­men lassen, das branchenüber­greifend wichtige Ori­en­tierun­gen enthal­ten kann.

Hin­weis­blatt Zugangsarten als PDF zum Download

 

Überbrückungshilfe III kann beantragt werden

Liebe MU-Mit­glieder,
sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich über unseren Bezirksvor­sitzen­den – Her­rn Dr. Thomas Gep­pert – informiert wurde, ist es jet­zt endlich soweit, die Über­brück­ung­shil­fe III kann beantragt werden.

Ich möchte Sie nochmals darauf hin­weisen, dass Sie aktuell über unsere Web­site: www.mu-dachau.de informiert wer­den. Bitte besuchen Sie unsere Homepage.

Auch Fra­gen an die IHK kann ich als stel­lvertre­tende Region­alauss­chuss-Vor­sitzende gerne weiterleiten.

Viele Grüße und bleiben Sie gesund.

Chris­tine Unzeitig
MU-Kreisvor­sitzende Dachau

Antrag­stel­lung für Über­brück­ung­shil­fe III ist gestartet

Die Antrag­stel­lung für die Über­brück­ung­shil­fe III ist freigeschal­tet. Unternehmen, die von der Coro­na Pan­demie und dem aktuellen Teil-Lock­down stark betrof­fen sind, kön­nen für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unter­stützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Mil­lio­nen Euro erhal­ten. Diese muss nicht zurück­gezahlt wer­den. Die endgültige Entschei­dung über die Anträge und die reg­uläre Auszahlung durch die Län­der wird ab März erfol­gen. Bis dahin kön­nen Unternehmen Abschlagszahlun­gen von bis zu 100.000 Euro pro För­der­monat erhal­ten. Die ersten Abschlagszahlun­gen mit Beträ­gen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Feb­ru­ar 2021.

Die Antrag­stel­lung erfol­gt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Über­brück­ung­shil­fe III im Überblick:

1. Wer ist antragsberechtigt?

Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzein­bruch von min­destens 30 Prozent im Ver­gle­ich zum Ref­erenz­monat im Jahr 2019 zu verze­ich­nen hat, beispiel­sweise weil der Betrieb wegen Coro­na schließen musste oder wegen der Coro­na-Ein­schränkun­gen weniger Gäste kamen, kann es Über­brück­ung­shil­fe III beantra­gen. Unternehmen kön­nen die Über­brück­ung­shil­fe III für jeden Monat beantra­gen, in dem ein entsprechen­der Umsatzein­bruch vor­liegt. Der Förderzeitraum umfasst den Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

2. Wie viel wird erstattet?

Unternehmen kön­nen bis zu 1,5 Mil­lio­nen Euro Über­brück­ung­shil­fe pro Monat erhal­ten. Es gel­ten die Ober­gren­zen des europäis­chen Bei­hil­fer­echts. Die Europäis­che Kom­mis­sion hat entsch­ieden, die bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen im befris­teten Bei­hil­fer­ah­men (Tem­po­rary Frame­work) anzuheben. Sobald die bere­its auf den Weg gebracht­en Umset­zun­gen dieser Anhebun­gen in nationales Recht von der Europäis­chen Kom­mis­sion genehmigt sind, ste­ht damit ins­ge­samt ein bei­hil­fer­echtlich­er Spiel­raum von bis zu 12 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen zur Ver­fü­gung, soweit dieses Unternehmen seine bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen noch nicht aus­geschöpft hat (näher zum Bei­hil­fer­echt unter Punkt 4). Für ver­bun­dene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förder­höch­st­be­trags auf 3 Mil­lio­nen Euro in Vorbereitung.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse ori­en­tiert sich wie auch bis­lang am Rück­gang des Umsatzes im Ver­gle­ich zum entsprechen­den Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt: bei einem Umsatzrück­gang von 30 Prozent bis 50 Prozent wer­den bis zu 40 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten erstat­tet, bei einem Umsatzrück­gang von 50 Prozent bis 70 Prozent wer­den bis zu 60 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten erstat­tet und bei einem Umsatzrück­gang von mehr als 70 Prozent wer­den bis zu 90 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten gezahlt.

3. Wird es Abschlagszahlun­gen geben?

Damit Hil­fen schnell ankom­men, wird auch bei der Über­brück­ung­shil­fe III ein Abschlag gezahlt. Abschlagszahlun­gen kön­nen bis zu 50 Prozent der beantragten Förder­höhe betra­gen, max­i­mal 100.000 Euro pro För­der­monat. Für den gesamten Förderzeitraum der Über­brück­ung­shil­fe III (Novem­ber 2020 bis Juni 2021) kön­nen Unternehmen damit max­i­mal 800.000 Euro Abschlagszahlun­gen erhal­ten. Die ersten Abschlagszahlun­gen mit Beträ­gen bis zu 400.000 Euro kön­nen ab dem 15. Feb­ru­ar 2021 fließen. Abschlagszahlun­gen über 400.000 Euro wer­den ab Ende Feb­ru­ar aus­gezahlt. Die reg­uläre Auszahlung nach Antrags­bear­beitung durch die Län­der startet im Monat März 2021.

4. Muss ich Ver­luste nachweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem rel­e­van­ten Bei­hil­fer­egime ab. Die Antrag­steller kön­nen wählen, nach welch­er bei­hil­fer­echtlichen Regelung sie die Über­brück­ung­shil­fe III beantra­gen und das jew­eils für sie gün­stigere Regime nutzen.
Wenn Antrag­steller die Bun­desregelung Fixkosten­hil­fe als bei­hil­fer­echtliche Grund­lage wählen (kün­ftig max. 10 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen), ist zu beacht­en, dass auf­grund des europäis­chen Bei­hil­fer­echts entsprechende ungedeck­te Fixkosten nachgewiesen wer­den müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeck­ten Fixkosten möglich. Um den Nach­weis ungedeck­ter Fixkosten zu erle­ichtern, kön­nen Ver­luste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeck­te Fixkosten betra­chtet werden.

Wählt der Antrag­steller alter­na­tiv die Klein­bei­hil­fen-Regelung sowie die De-min­imis-Verord­nung, so wer­den die Zuschüsse ohne Nach­weis von Ver­lus­ten gewährt. Auf Basis der Klein­bei­hil­fen-Regelung sowie der De-min­imis-Verord­nung kön­nen Zuschüsse von ins­ge­samt bis zu 2 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beacht­en ist, dass bish­erige Bei­hil­fen aus anderen Förder­pro­gram­men, die auf Basis der genan­nten bei­hil­fer­echtlichen Grund­la­gen gewährt wur­den, auf die jew­eils ein­schlägige Ober­gren­ze angerech­net werden.

5. Was wird erstattet?

Es gibt einen fes­ten Musterkat­a­log fix­er Kosten, der erstat­tet wer­den kann. Dazu zählen: Pacht­en, Grund­s­teuern, Ver­sicherun­gen, Abon­nements und andere feste Aus­gaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschi­nen, Zin­saufwen­dun­gen, der Finanzierungskos­tenan­teil von Leas­in­grat­en, Aus­gaben für Elek­triz­ität, Wass­er, Heizung etc., Per­son­alaufwen­dun­gen, die nicht von Kurzarbeit­ergeld erfasst sind, wer­den pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich kön­nen bauliche Maß­nah­men zur Umset­zung von Hygien­ekonzepten gefördert wer­den sowie Mar­ket­ing- und Werbekosten.

Neu bei den erstat­tungs­fähi­gen Kosten­po­si­tio­nen sind Abschrei­bun­gen auf Wirtschafts­güter bis zu ein­er Höhe von 50 Prozent sowie Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung. Zusät­zlich zu den Umbaukosten für Hygien­e­maß­nah­men wer­den Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung (z.B. Auf­bau oder Erweiterung eines Online-Shops, Ein­trittskosten bei großen Plat­tfor­men) bei den Fixkosten berück­sichtigt. Für bei­de Bere­iche wer­den nun­mehr auch Kosten berück­sichtigt, die außer­halb des Förderzeitraums ent­standen sind. Konkret wer­den entsprechende Kosten für bauliche Maß­nah­men bis zu 20.000 Euro pro Monat erstat­tet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 ange­fall­en sind. Für Dig­i­tal­in­vesti­tio­nen kön­nen ein­ma­lig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerun­gen bei den erstat­tungs­fähi­gen Kosten gibt es für diejeni­gen Branchen, die beson­ders von der Krise betrof­fen sind (…) und für Soloselb­ständi­ge (…). Daher wird der Wertver­lust für verderbliche Ware (…) 2020/2021 als Kosten­po­si­tion anerkan­nt. (…) Es bet­rifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauch­bar wird, wenn sie nicht verkauft wer­den kon­nte (…). Diese Waren­ab­schrei­bun­gen kön­nen zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht wer­den. Dies ergänzt die bere­its vorge­se­hene Möglichkeit, han­del­srechtliche Abschrei­bun­gen für Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens in Höhe von 50 Prozent des Abschrei­bungs­be­trages als förder­fähige Kosten in Ansatz zu brin­gen. Die Reise­branche gehört zu den am stärk­sten betrof­fen Branchen. Durch eine umfassende Berück­sich­ti­gung der Kosten und Umsatzaus­fälle durch Absagen und Stornierun­gen bieten wir zusät­zliche Unter­stützung. Die bish­er vorge­se­henen Regelun­gen wur­den nun­mehr ergänzt, so dass externe Vor­bere­itungs- und Aus­fal­lkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berück­sichtigt werden. (…)

6. Welche Unter­stützung bekom­men Soloselbständige?

Soloselb­ständi­ge, die nur geringe Betrieb­skosten haben, kön­nen im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fe III die „Neustarthil­fe“ beantra­gen. Eine Antrag­stel­lung für die Neustarthil­fe ist voraus­sichtlich noch im Feb­ru­ar möglich. Mit diesem ein­ma­li­gen Zuschuss von max­i­mal 7.500 Euro wer­den Soloselb­ständi­ge unter­stützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Jan­u­ar bis 30. Juni 2021 Coro­na-bed­ingt eingeschränkt ist. Die Neustarthil­fe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahre­sum­satzes 2019. Für Antrag­stel­lende, die ihre selb­ständi­ge Tätigkeit erst ab dem 1. Jan­u­ar 2019 aufgenom­men haben, gel­ten beson­dere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss aus­gezahlt, bevor die tat­säch­lichen Umsätze im Förderzeitraum fest­ste­hen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig real­isierten Umsatzes der Monate Jan­u­ar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschuss­es berech­net, auf den die Soloselb­ständi­gen Anspruch haben. Soloselb­ständi­ge dür­fen den Zuschuss in voller Höhe behal­ten, wenn sie Umsatzein­bußen von über 60 Prozent zu verze­ich­nen haben. Fall­en die Umsatzein­bußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen (…).

Weit­ere all­ge­meine Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier.

Aus­führliche FAQs zur Über­brück­ung­shil­fe III

Darüber hin­aus find­en Sie hier viele weit­ere sehr wichtige Antworten auf Fra­gen zur Über­brück­ung­shil­fe III. Inter­es­sant erscheinen ins­beson­dere Neuerun­gen unter 2.4 “Welche Kosten sind förder­fähig” sowie 3.5 “Wie funk­tion­iert die Abschlagszahlung?”.

Kopf­bild: pix­abay martaposemuckel

 

 

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