Neue Corona-Regeln — “Wellenbrecher”

Auf der Grund­lage des MPK-Beschlusses plant die Bay­erische Staat­sregierung fol­gende weit­ere Schritte:

  • „de-fac­to-Lock­down“ für Ungeimpfte: Es dür­fen sich nur noch max­i­mal fünf Per­so­n­en aus zwei Haushal­ten tre­f­fen. Kinder unter 12 Jahren sowie Geimpfte wer­den dabei nicht mit eingerechnet.
  • 2G und 2G Plus wird mas­siv ver­schärft und aus­geweit­et: auch bei kör­per­na­hen Dien­stleis­tun­gen, Hochschulen, Volk­shochschulen, Fahrschulen, …
  • In der Gas­tronomie bleibt es vor­erst bei 2G, jedoch gilt eine Sperrstunde ab 22:00 Uhr
  • 2G Plus, also die Pflicht auch für Geimpfte und Gene­sene einen Schnell­test vor­legen zu müssen, wird aus­geweit­et. Konkret sind alle kul­turellen Ver­anstal­tun­gen betrof­fen, genau­so wie sportliche Ver­anstal­tun­gen. Es gilt dort eine Ober­gren­ze von 25 Prozent mit Abstand und Maske. Das heißt, nur noch ein Vier­tel der Besuch­er dür­fen hinein. Das gilt auch für alle Freizeit­ein­rich­tun­gen und Messen.
  • Clubs, Bars und die gesamte Nacht­gas­tronomie wer­den geschlossen
  • Die Kon­trollen wer­den mas­siv ver­schärft und ausgeweitet
  • Alle Jahres- und Wei­h­nachtsmärk­te wer­den abgesagt
  • Die finanzielle Unter­stützung soll verän­dert und verbessert werden

Bei regionaler Inzidenz ab 1000 – Notbremse setzt ein:

In Regio­nen mit beson­ders hohen Inzi­den­zen gehen die Maß­nah­men weit­er. Über­all wo 2G und 2G Plus gilt, muss geschlossen wer­den (auch Gas­tronomie, Beherber­gung und kör­per­na­he Dien­stleis­tun­gen). Han­del bleibt offen, aber Beschränkung auf 20 m² pro Person.

Land­kreise mit ein­er 7‑Tages-Inzi­denz von über 1000 sind nach aktuellem Stand:

• Land­kreis Freyung-Grafenau
• Land­kreis Passau
• Land­kreis Rottal-Inn
• Land­kreis Dingolfing-Landau
• Land­kreis Landshut
• Land­kreis Mühldorf am Inn
• Land­kreis Traunstein
• Land­kreis Bercht­es­gaden­er Land

Die neuen Regelun­gen sollen vor­erst befris­tet bis 15. Dezem­ber gelten.

Die konkrete Über­sicht zu den neuen “Wellenbrecher”-Maßnahmen find­en Sie im Anhang.

Min­is­ter­präsi­dent Markus Söder will am kom­menden Dien­stag im Land­tag eine Regierungserk­lärung abgeben. Anschließend sollen die Schritte im Plenum disku­tiert wer­den. Voraus­sichtlich kom­menden Mittwoch treten die neuen Änderun­gen in Kraft.

Bundesrat verabschiedet Infektionsschutzgesetz

Einen Tag nach der beschlosse­nen Änderung des Infek­tion­ss­chutzge­setz durch den Bun­destag hat auch der Bun­desrat dem Gesetz ein­stim­mig zuges­timmt. Auch die union­s­ge­führten Bun­deslän­der stimmten ent­ge­gen ander­er voriger Ankündi­gun­gen zu. Damit kom­men die nach­ste­hen­den Änderun­gen. Zudem gibt es eine Über­gangs­frist bis zum 15. Dezem­ber. Von dieser hat neben Sach­sen auch Bay­ern Gebrauch gemacht.

Zu den Änderun­gen gehört, dass die Epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite am 25. Novem­ber aus­läuft. Stattdessen wird ein Maß­nah­menkat­a­log vorge­se­hen, zu dem unter anderem bun­desweit gel­tende 3G-Regelun­gen in öffentlichen Verkehrsmit­teln und am Arbeit­splatz gehören. Schär­fere Coro­na-Maß­nah­men der Län­der sind weit­er­hin möglich. Aus­drück­lich sollen die Län­der die Möglichkeit erhal­ten, Kon­tak­tbeschränkun­gen im pri­vat­en und öffentlichen Raum zu regeln. Das umfasst auch 3G und 2G-Regelun­gen, beispiel­sweise in der Gastronomie.

Von den Län­dern kön­nen damit nicht beschlossen werden:

  • Unter­sa­gung oder Beschränkung des Betriebs von gas­tronomis­chen Einrichtungen,
  • Unter­sa­gung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  • Unter­sa­gung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt ins­beson­dere für touris­tis­che Reisen,
  • Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewer­ben, Einzel- oder Großhandel,
  • Unter­sa­gung oder Beschränkung von Sportver­anstal­tun­gen und der Sportausübung.

Das Fälschen von Impf­nach­weisen und Testergeb­nis­sen wird kün­ftig mit hohen Strafen belegt.

Verlängerung des Rahmens für staatliche Beihilfen

Eine wichtige Entschei­dung ist vor zwei Tagen von der Europäis­chen Kom­mis­sion getrof­fen wor­den. Diese hat den befris­teten Rah­men für staatliche Bei­hil­fen während der Coro­na-Pan­demie (Tem­po­rary Frame­work) bis zum 30.6.2022 ver­längert und erweitert.

Der geän­derte Bei­hil­fer­ah­men sieht ins­beson­dere fol­gende Neuerun­gen vor:

  • Erhöhung der Ober­gren­zen für Klein­bei­hil­fen auf € 2,3 Mio. (bis­lang € 1,8 Mio.)
  • Erhöhung der Ober­gren­zen für Fixkosten­hil­fe auf € 12 Mio. (bis­lang € 10 Mio.)
  • Ver­längerung des Befris­teten Rah­mens bis 30.6.2022 (bis­lang Befris­tung bis 31.12.2021)
  • Weit­ere Möglichkeit­en zur Restruk­turierung von Krediten
  • Ein­führung von zwei neuen Förderin­stru­menten: „Investi­tion­shil­fen für einen nach­halti­gen Wieder­auf­bau“ und „Liq­uid­ität­shil­fen“.

Zahlre­iche deutsche Hil­f­s­maß­nah­men während der Pan­demie haben ihre bei­hil­fer­echtliche Grund­lage in dem Befris­teten Rah­men der Europäis­chen Kom­mis­sion. Hier­auf gestützt sind beispiel­sweise die Über­brück­ung­shil­fe, ver­schiedene KfW-Kred­ite sowie Teile der außeror­dentlichen Wirtschaft­shil­fe (Novem­ber-/Dezem­ber­hil­fe). Mit den heute beschlosse­nen Änderun­gen wird der bei­hil­fer­echtliche Spiel­raum für eine effek­tive Unter­stützung der Unternehmen in der Pan­demie erweit­ert und konsolidiert.

Die Pressemit­teilung des BMWi zu diesem The­ma find­en Sie hier.

2021–11-18_Beschluss_MPK_mit_BKin_Coronapandemie U__bersicht_neue_Massnahmen

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