MU-Info: Corona-Hilfen / Kurzarbeit / Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung / 15. BayIfSMV / Koalitionsvertrag

Sehr geehrte Mit­glieder, liebe Gäste unser­er Website,

nach­ste­hend erhal­ten Sie wieder die neuesten Infor­ma­tio­nen. Für weit­ere Fra­gen ste­hen wir gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!

Ihre
Chris­tine Unzeitig
MU-Kreisvorsitzende


Corona-Hilfen

Das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um hat über aktuelle Neuerun­gen bei den Coro­na-Zuschusshil­fen informiert. Alle Infor­ma­tio­nen zu den Zuschusshil­fen find­en Sie weit­er­hin auf der Antragsplat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und Infor­ma­tio­nen zu den weit­eren Coro­na-Hil­fen des Bun­des für Unternehmen auf www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html.

Überbrückungshilfe III Plus: Neue interaktive Anwendung „Reisewarnungen“ und Wechsel des prüfenden Dritten

Seit Mitte Novem­ber gibt es für prüfende Dritte die neue inter­ak­tive Anwen­dung “Reise­war­nun­gen”, die bei der Recherche von Reise­war­nun­gen für die Über­brück­ung­shil­fe III Plus unter­stützt. Mehr dazu hier. Bei der Über­brück­ung­shil­fe III Plus kön­nen Unternehmen zudem nun auch den prüfend­en Drit­ten wech­seln, mehr dazu hier.

Start der Endabrechnung der Neustarthilfe erfolgte am 29. Oktober 2021.

Alle diejeni­gen, die Neustarthil­fe per Direk­tantrag beantragt haben und bere­its eine Bewil­li­gung oder Teil­be­wil­li­gung erhal­ten haben, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezem­ber 2021 eine Endabrech­nung über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzure­ichen. Das neue Endabrech­nungsvideo hil­ft beim Ein­stieg. Die Endabrech­nungsmöglichkeit für alle Antrag­steller, die Anträge über prüfende Dritte gestellt haben, fol­gt Ende des Monats. Weit­ere Infos find­en Sie im Überblick­sar­tikel Endabrech­nung und in den FAQs Neustarthil­fe.

Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember: Start Antragstellung für prüfende Dritte

Seit 5. Novem­ber kön­nen nach den Direk­tantrag­stellern nun auch prüfende Dritte Anträge auf Neustarthil­fe Plus für den Förderzeitraum Okto­ber bis Dezem­ber 2021 stellen. Die Antrags­frist läuft bis 31. Dezem­ber 2021. Mehr dazu hier.

Neustarthilfe Plus Juli bis September: Start Änderungsanträge für prüfende Dritte

Seit Anfang Novem­ber kön­nen auch prüfende Dritte materielle Änderungsanträge stellen und die Kon­toverbindung (IBAN) ändern. Die Antrags­frist läuft bis 31. Dezem­ber 2021. Rel­e­vante Infos dazu hier und in den FAQ Neustarthil­fe Plus.

Start Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen

Seit 25. Okto­ber kön­nen sich Ver­anstal­ter von Messen und gewerblichen Ausstel­lun­gen für das neue Absicherungsin­stru­ment reg­istri­eren. Weit­ere Details zur Reg­istrierung und Antrag­stel­lung kön­nen den FAQ auf der Plat­tform sonderfonds-messe.de ent­nom­men werden.

Verlängerung von Überbrückungs- und Neustarthilfe bis Ende März 2022

Das Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Energie hat gestern mit­geteilt, dass die aktuell bis Ende des Jahres gel­tende Über­brück­ung­shil­fe III Plus als Über­brück­ung­shil­fe IV für die Monate Jan­u­ar bis Ende März 2022 fort­ge­führt wird, und dazu erste Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt.

Grundsätzlich gleichbleibende Zugangsvoraussetzungen

Die Zugangsvo­raus­set­zun­gen der bis Ende März 2022 ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe IV entsprechen grund­sät­zlich die der Über­brück­ung­shil­fe III Plus. Auch in der ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe IV sind Unternehmen mit einem Coro­na-bed­ingten Umsatzein­bruch von min­destens 30 Prozent im Ver­gle­ich zu dem Ref­erenz­monat aus 2019 antragsberechtigt.

Etwas geringerer Fixkostenersatz

Im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fe IV wer­den bei Umsatzaus­fällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstat­tet, bei der Über­brück­ung­shil­fe III Plus war es eine Erstat­tung von 100 Prozent.

Fristverlängerungen für Anträge und Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III

Die Fris­ten für die Antrag­stel­lung bei der Über­brück­ung­shil­fe III Plus und für die Schlussabrech­nung wer­den eben­falls verlängert.

Erweiterte Möglichkeiten für Aussteller auf Weihnachtsmärkten

Für Wei­h­nachtsmärk­te, die aktuell beson­ders betrof­fen sind, wer­den erweit­erte Möglichkeit­en im Rah­men der neuen Über­brück­ung­shil­fe IV zur Ver­fü­gung gestellt.

  • Aussteller auf Wei­h­nachtsmärk­ten kön­nen bere­its jet­zt die Über­brück­ung­shil­fe III Plus erhal­ten, für sie beson­ders rel­e­vant ist die Abschrei­bung auf verderbliche Ware und Saisonware.
  • Im Rah­men der neuen Über­brück­ung­shil­fe IV wird der Zugang zum Eigenkap­i­talzuschuss für Aussteller auf Wei­h­nachtsmärk­ten erle­ichtert — kün­ftig müssen sie nur für einen Monat einen rel­e­van­ten Umsatzrück­gang nachweisen.
Neustarthilfe Plus

Die Neustarthil­fe Plus für Soloselb­ständi­ge wird eben­falls für den Zeitraum Jan­u­ar bis März 2022 ver­längert. Soloselb­st­ständi­ge, deren Umsatz durch Coro­na weit­er eingeschränkt ist, kön­nen zusät­zlich bis zu 4.500 Euro Unter­stützung erhalten.

Antragsstart

Über den Start der Beantra­gung der Über­brück­ung­shil­fe IV über die bekan­nte Plat­tform informieren wir, sobald entsprechende Infor­ma­tio­nen vorliegen.

Kabinetts-Entscheidung zur Kurzarbeit
Verlängerte Bezugsdauer der Kurzarbeit bis 31. März 2022 | Keine Verlängerung der Sozialversicherungserstattung und erhöhten Leistungssätze für 2022

Die Bun­desregierung hat die erle­ichterten Zugangsvo­raus­set­zun­gen des Kurzarbeit­ergeldes bis zum 31. März 2022 ver­längert. Allerd­ings sieht die Verord­nung vor, dass den Arbeit­ge­bern ab 1. Jan­u­ar 2022 nur noch 50 Prozent der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tra­gen­den Sozialver­sicherungs­beiträge erstat­tet wer­den. Eine Auf­s­tock­ung der Sozialver­sicherungs­beiträge auf 100 Prozent ist nur dann möglich, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an ein­er geförderten zer­ti­fizierten beru­flichen Weit­er­bil­dung teil­nehmen. Auch wur­den die erhöht­en Leis­tungssätze des Kurzarbeit­ergelds ab dem vierten und siebten Monat nicht verlängert.

Die ver­ab­schiedete Kurzarbeit­ergeld­ver­längerungsverord­nung regelt im Einzelnen:

  • Die Möglichkeit, die max­i­male Bezugs­dauer des Kurzarbeit­ergeldes von bis zu 24 Monat­en nutzen zu kön­nen, ist für weit­ere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
  • Die Voraus­set­zun­gen für den Zugang zum Kurzarbeit­ergeld bleiben weit­er­hin bis zum 31. März 2022 wie fol­gt herabgesetzt:
  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sein müssen, bleibt auf min­destens 10 Prozent abge­senkt und
  • Auf den Auf­bau neg­a­tiv­er Arbeit­szeit­salden vor der Gewährung von kon­junk­turellem Kurzarbeit­ergeld und Sai­son-Kurzarbeit­ergeld wird weit­er voll­ständig verzichtet.
  • Der Zugang für Lei­har­beit­nehmer zum Kurzarbeit­ergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeit­ge­bern wer­den die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tra­gen­den Sozialver­sicherungs­beiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschaliert­er Form erstattet.
  • Weit­ere 50 Prozent der Sozialver­sicherungs­beiträge wer­den den Arbeit­ge­bern erstat­tet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an ein­er unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen geförderten beru­flichen Weit­er­bil­dung teil­nehmen. Diese Lehrgangskosten für diese Weit­er­bil­dun­gen kön­nen abhängig von der Betrieb­s­größe ganz oder teil­weise durch die Bun­de­sagen­tur für Arbeit erstat­tet werden.
  •  Betriebe, die durchgängig Kurzarbeit abgerech­net haben und bei denen es keine Unter­brechung von mehr als drei Monat­en gab, kön­nen bei Auszu­bilden­den sofort wieder Kurzarbeit abrechnen.
  • Wenn jedoch die Unter­brechung mehr als drei Monate betrug, gilt auch für Auszu­bildende der erste Bezugszeitraum als erledigt und es muss eine neue Anzeige gestellt wer­den, also ein neuer Bezugszeitraum eröffnet wer­den. In diesem Falle gilt bei Auszu­bilden­den wieder der Lohn­fortzahlungszeitraum von sechs Wochen. Bitte beacht­en Sie, dass schulis­che Ver­anstal­tun­gen bei Auszu­bilden­den als Arbeit­szeit anzuse­hen wer­den, sodass diese Tage nicht als Ent­geltaus­fal­lzeit­en gerech­net wer­den können.
  • Die Änderun­gen treten mit Wirkung vom 1. Jan­u­ar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Gestern sind die Änderun­gen im Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG) veröf­fentlicht wor­den und damit wie geplant heute in Kraft getreten. In dieser Veröf­fentlichung find­et sich auch die schon angekündigte Ver­längerung der SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung (C‑ArbSchV) in leicht angepasster Form bis zum 19. März 2022 (s. Artikel 13).

Fern­er wird die SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel an die Gültigkeits­dauer der SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung gebun­den und bis zum 19. März 2022 verlängert.

Die Vere­ini­gung der bay­erischen Wirtschaft vbw hat ein Muster für die Infor­ma­tion der Beschäftigten erstellt, dieses find­en Sie hier.

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)

Seit gestern ist die 15. Bay­erische Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung in Kraft. Die gesamte Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen. Die Begrün­dung find­en Sie hier.

Koalitionsvertrag der Ampelkoalition

Der Koali­tionsver­trag der Ampelkoali­tionäre ist da. Die hier ver­link­ten 177 Seit­en sind das Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen aus SPD, Grüne und FDP. Noch ste­ht der von den Parteiführun­gen aus­ge­han­delte Koali­tionsver­trag unter Vor­be­halt der Zus­tim­mung der Parteien. SPD und FDP haben dafür Parteitage am zweit­en Adventswoch­enende, also 4. und 5. Dezem­ber geplant. Bei den Grü­nen stim­men die Mit­glieder ab Don­ner­stag im Rah­men ein­er Urab­stim­mung über den Koali­tionsver­trag und die per­son­elle Beset­zung „ihrer“ Min­is­te­rien ab. Die Ressortverteilung find­et sich auf Seite 176 des Koalitionsvertrags.

Liegt die Zus­tim­mung aller Parteien vor, soll Olaf Scholz zum Bun­deskan­zler gewählt wer­den. Laut aktuellem Zeit­plan in der Woche ab dem 6. Dezember.

 

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