MU-Info: Dezember-Soforthilfen für Gas- und Wärmekunden / Gas- und Strompreisbremse / Telefonische Krankschreibung

Dezem­ber-Soforthil­fen für Gas- und Wärmekunden

Nach dem Bun­destag hat nun auch der Bun­desrat die Dezem­ber-Soforthil­fen für Let­ztver­brauch­er von Erdgas und Kun­den von Wärme gebil­ligt. Das Gesetz kann daher nach Unterze­ich­nung durch den Bun­de­spräsi­den­ten wie geplant in Kraft treten.

Haushalt­skun­den und kleinere Unternehmen mit einem Jahresver­brauch bis zu 1,5 Mil­lio­nen Kilo­wattstun­den Gas wer­den so ent­lastet — als Über­brück­ung, bis im näch­sten Jahr die geplante Gaspreis­bremse wirkt. Konkret ent­fällt für Let­ztver­brauch­er von leitungs­ge­bun­den­em Erdgas, die SLP-Kun­den oder RLM-Kun­den mit einem Jahresver­brauch von weniger als 1,5 Mio. kWh sind, im Dezem­ber 2022 die Pflicht, eine ver­traglich vere­in­barte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leis­ten. Beträge, die Let­ztver­brauch­er frei­willig den­noch zahlen, sind in der näch­sten Rech­nung vom Erdgasliefer­an­ten zu berück­sichti­gen. In Bezug auf Wärmeliefer­un­gen sind Wärmev­er­sorgung­sun­ternehmen zu ein­er finanziellen Kom­pen­sa­tion ihrer Kun­den für deren im Dezem­ber 2022 zu leis­ten­den Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezem­ber 2022 zu leis­ten. Für Mieter, die keine eige­nen Verträge mit den Energieliefer­an­ten haben, son­dern über Nebenkostenabrech­nun­gen betrof­fen sind, sind dif­feren­zierte Son­der­regeln je nach Ver­trags­gestal­tung gegenüber der Ver­mi­eter­seite vorgesehen.

FAQs zur Dezem­ber-Soforthil­fe find­en Sie hier.

Gas- und Strompreisbremse

Mit­tler­weile liegt auch ein erster Geset­zen­twurf zur Gaspreis­bremse vor. Wie bere­its berichtet soll diese für 80 Prozent des geschätzten Jahresver­brauchs bei zwölf Cent brut­to pro Kilo­wattstunde liegen und ab März 2023 bis April 2024 gel­ten. Für Indus­triekun­den und große Unternehmen mit mehr als 1,5 Mil­lio­nen Kilo­wattstun­den (RLM-Ver­brauch­er) sind ab Jan­u­ar für 70 Prozent des Jahresver­brauchs bezo­gen auf den Ref­erenzzeitraum Novem­ber 2021 bis Okto­ber 2022 sieben Cent net­to vorge­se­hen. Für Fer­n­wärme soll ein Deck­el von 9,5 Cent gelten.

Die Strompreis­bremse ist noch nicht endgültig finalisiert.

Tele­fonis­che Krankschrei­bung bis 31. März 2023 verlängert

Die tele­fonis­che Krankschrei­bung bei leicht­en Atemwegserkrankun­gen wird bis zum 31. März 2023 weit­er ermöglicht. Wer unter ein­er leicht­en Atemwegserkrankung lei­det und keine schw­eren Symp­tome aufweist, kann so für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalen­derta­gen eine Arbeit­sun­fähigkeits-Bescheini­gung erhal­ten. Es ist aber erforder­lich, dass der Arzt sich per­sön­lich nach einge­hen­der telefonischer

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