Schlussabrechnungen Corona-Hilfen

Die Schlussabrech­nun­gen zu den Coro­n­ahil­fen (Über­brück­ung­shil­fen sowie Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe) sind bis zum 30. Juni 2023 über einen prüfend­en Drit­ten den Bewil­li­gungsstellen über das Por­tal des Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­ums einzureichen.

Schlussabrech­nun­gen müssen zwin­gend für

  • die Über­brück­ung­shil­fen 1 bis 4 sowie
  • die Novem­ber- und Dezemberhilfen

erstellt wer­den.

Es beste­ht die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Fristver­längerung bis zum 31. Dezem­ber 2023 über das Antragsportal zu beantra­gen. Wer­den keine Schlussabrech­nun­gen frist­gerecht ein­gere­icht, dro­ht die Rück­zahlung der Beihilfen.

Energiepreis­pauschale: 200 Euro Ein­malzahlung für Studierende und (Berufs-) Fachschüler

Studierende und (Berufs-) Fach­schüler kön­nen seit dem 15. März einen Antrag auf eine Energiepreis­pauschale in Form ein­er Ein­malzahlung in Höhe von 200,- Euro stellen.

Die Ein­malzahlung von 200,- Euro dür­fen beantragen:

  • Studierende,
  • Schüler in Fach­schulk­lassen, deren Besuch eine beruf­squal­i­fizierende Beruf­saus­bil­dung voraussetzt,
  • Schüler in (Berufs-) Fach­schulk­lassen, die in einem min­destens zwei­jähri­gen Aus­bil­dungs­gang einen beruf­squal­i­fizieren­den Abschluss vermitteln,
  • Schüler in Aus­bil­dungs­gän­gen an höheren Fach­schulen und Akademien.

Auszu­bildende in ein­er dualen Aus­bil­dung kön­nen keine Anträge stellen, da Beruf­ss­chulen und Beruf­skol­legs keine Fach­schulen sind.

Weit­ere Voraus­set­zun­gen sind:

  • die Aus­bil­dungsstät­ten müssen ihren Sitz in Deutsch­land haben,
  • Studierende müssen zum 1. Dezem­ber 2022 imma­trikuliert, (Berufs-) Fach­schüler sowie Schüler in ver­gle­ich­baren Bil­dungs­gän­gen müssen zum 1. Dezem­ber 2022 an der Aus­bil­dungsstätte angemeldet gewe­sen sein und
  • der Wohn­sitz oder gewöhn­liche Aufen­thalt muss zum Stich­tag in Deutsch­land gewe­sen sein.

Weit­er­führende Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier.

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