MU-Info: Pläne der Bundesregierung zum neuen Infektionsschutzgesetz

Liebe MU-Mit­glieder, liebe Gäste unser­er Website,

nach­ste­hend erfahren Sie die Pläne der Bun­desregierung hin­sichtlich der Coro­na-Pan­demie für Herb­st und Winter.

Wir wün­schen Ihnen eine schöne Som­merzeit, schö­nen Urlaub und die allerbeste Erholung.

Viele Grüße
Chris­tine Unzeitig
MU-Kreisvor­sitzende Dachau


Die ganze Mel­dung find­et sie hier. Bitte beacht­en Sie, dass es sich hier­bei zunächst um einen Vorschlag han­delt, der erst noch beschlossen wer­den muss.

Pan­demievor­sorge für Herb­st und Win­ter: neuer rechtlich­er Rah­men im Infektionsschutzgesetz

Das Bun­desmin­is­teri­um für Gesund­heit (BMG) und das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz (BMJ) haben unter Beteili­gung des Bun­deskan­zler­amtes einen Vorschlag für eine For­ten­twick­lung des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) erar­beit­et. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grund­la­gen zur Pan­demiebekämp­fung. Die bish­eri­gen auf die COVID-19-Pan­demie bezo­ge­nen Son­der­regeln sind bis zum 23. Sep­tem­ber 2022 befristet.

Im Herb­st und Win­ter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rech­nen – und mit ein­er gesteigerten Belas­tung des Gesund­heitssys­tems und der son­sti­gen kri­tis­chen Infra­struk­turen. Deshalb sind mod­i­fizierte Anschlussregeln erforder­lich. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechts­grund­la­gen vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bish­eri­gen pan­demiebe­d­ingten Son­der­regelun­gen des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) wer­den bis zum 30. Sep­tem­ber 2022 befristet.

Bun­des­ge­sund­heitsmin­is­ter Prof. Karl Lauterbach:

„Deutsch­land soll bess­er (…) auf den näch­sten Coro­n­aw­in­ter vor­bere­it­et sein. Dafür haben wir einen (…) Plan entwick­elt. (…). Impfkam­pagne mit neuen Impf­stof­fen, Pan­demier­adar mit tage­sak­tuellen Dat­en, Test- und Behand­lungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflege­heime und ein rechtssicher­er Rah­men für Schutz­maß­nah­men: (…) Mit einem solchen IfSG-Stufen­mod­ell geben wir Bund und Län­dern rechtssichere Werkzeuge zur Pan­demievor­sorge an die Hand. Dazu gehört der bun­desweite Ein­satz von Masken und ziel­gerichtetes Testen für beson­ders gefährdete Per­so­n­en. Ab 1.10. kön­nen die Län­der die Maskenpflicht in den Innen­räu­men nutzen. Wenn die Sit­u­a­tion es gebi­etet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außen­ver­anstal­tun­gen und es kommt zu Ober­gren­zen im öffentlichen Raum (…).“

Bun­desjus­tizmin­is­ter Dr. Mar­co Buschmann:

(…) Frei­heit­sein­schränkun­gen darf es nur geben, wenn sie erforder­lich sind. Lock­downs und Aus­gangssper­ren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen set­zen wir auf Maß­nah­men, die wirk­sam sind und zugle­ich zumutbar.

Masken schützen (…) Deshalb wird es in Kranken­häusern und Pflegeein­rich­tun­gen sowie im Fer­n­verkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pan­demiegeschehen dies erfordert, kön­nen die Län­der daneben für weit­ere Bere­iche des öffentlichen Lebens in Innen­räu­men eine Maskenpflicht anord­nen. In Kul­tur, Freizeit, Sport und Gas­tronomie muss es allerd­ings Aus­nah­men für getestete, frischgeimpfte und frischge­ne­sene Per­so­n­en geben. In diesen sozialen Bere­ichen ist es richtig, mehr auf die Eigen­ver­ant­wor­tung der Zivilge­sellschaft zu setzen (…).“

Der Vorschlag für die For­ten­twick­lung des IfSG sieht ein mehrstu­figes, lage­be­zo­genes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwis­chen Anfang Okto­ber und Anfang April bes­timmte bere­ichsspez­i­fis­che Schutz­maß­nah­men bun­desweit gel­ten. Vorge­se­hen ist fern­er, dass die Län­der bes­timmte weit­ere Schutz­maß­nah­men anord­nen kön­nen, soweit dies erforder­lich ist, um die Funk­tions­fähigkeit des Gesund­heitssys­tems oder der son­sti­gen kri­tis­chen Infra­struk­tur zu gewährleis­ten und einen geregel­ten Schu­lun­ter­richt in Präsenz aufrechtzuer­hal­ten. Sofern in einem Land eine konkrete Gefahr für die Funk­tions­fähigkeit des Gesund­heitssys­tems oder der son­sti­gen kri­tis­chen Infra­struk­turen beste­ht, kann das Land – nach einem Par­la­ments­beschluss – in betrof­fe­nen Gebi­et­skör­per­schaften bes­timmte weit­erge­hende Schutz­maß­nah­men anordnen.

Schutz­maß­nah­men vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 7. April 2023:

Bun­desweit gel­tende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Test­nach­weispflicht für den Zutritt zu Kranken­häusern sowie voll- und teil­sta­tionären Pflegeein­rich­tun­gen und ver­gle­ich­baren Einrichtungen (…)

Optionale, weit­erge­hende Schutz­maß­nah­men der Länder

Die Län­der kön­nen weit­erge­hende Regelun­gen erlassen, um die Funk­tions­fähigkeit des Gesund­heitssys­tems oder der son­sti­gen kri­tis­chen Infra­struk­tur zu gewährleis­ten. Diese möglichen Maß­nah­men in Län­derver­ant­wor­tung sind:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innen­räu­men. Eine zwin­gende Aus­nahme ist bei Freizeit‑, Kul­tur- oder Sportver­anstal­tun­gen, in Freizeit- und Kul­turein­rich­tun­gen sowie in gas­tronomis­chen Ein­rich­tun­gen und bei der Sportausübung für Per­so­n­en vorzuse­hen, die über einen Test­nach­weis ver­fü­gen oder gene­sen sind (Gene­se­nen­nach­weis; es gilt die bish­erige 90 Tage-Frist) oder die voll­ständig geimpft sind und bei denen die let­zte Imp­fung höch­stens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflich­tung zur Tes­tung in bes­timmten Gemeinschaftseinrichtungen (…)
  • Maskenpflicht in Schulen und son­sti­gen Ausbildungseinrichtungen (…)

Stellt ein Lan­despar­la­ment für das gesamte Bun­des­land oder eine konkrete Gebi­et­skör­per­schaft anhand bes­timmter, geset­zlich geregel­ter Indika­toren eine konkrete Gefahr für die Funk­tions­fähigkeit des Gesund­heitssys­tems oder der son­sti­gen kri­tis­chen Infra­struk­turen fest, kön­nen dort außer­dem fol­gende Maß­nah­men ange­ord­net werden:

  • Maskenpflicht bei Ver­anstal­tun­gen im Außen­bere­ich, wenn ein Min­destab­stand von 1,5 m nicht einge­hal­ten wer­den kann, sowie bei Ver­anstal­tun­gen in öffentlich zugänglichen Innen­räu­men. Die Aus­nah­meregelung für gene­sene, frisch geimpfte oder getestete Per­so­n­en gilt dann nicht.
  • Verpflich­t­ende Hygien­ekonzepte (Bere­it­stel­lung von Desin­fek­tion­s­mit­teln, Ver­mei­dung unnötiger Kon­tak­te, Lüf­tungskonzepte) für Betriebe, Ein­rich­tun­gen, Gewerbe, Ange­bote und Ver­anstal­tun­gen aus dem Freizeit‑, Kul­tur- und Sport­bere­ich für öffentlich zugängliche Innen­räume, in denen sich mehrere Per­so­n­en aufhalten.
  • Anord­nung eines Min­destab­stands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Fes­tle­gung von Per­so­nenober­gren­zen für Ver­anstal­tun­gen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Vorschlag für die For­ten­twick­lung des IfSG soll voraus­sichtlich noch im August vom Bun­desk­abi­nett beschlossen werden (…).

 

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